Sparrechner Zinsen

Steuern auf Zinsen berechnen: Abgeltungsteuer und Freistellungsauftrag

Zinsen, Dividenden und ETF-Erträge werden pauschal mit 25 % plus Solidaritätszuschlag besteuert, gegebenenfalls mit Kirchensteuer. Der Rechner zieht vorher den Sparer-Pauschbetrag und bei Aktien-ETFs die Teilfreistellung ab.

Steuer im Jahr

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–Steuerpflichtiger Betrag
–Kapitalertragsteuer
–Solidaritätszuschlag
–Kirchensteuer

Welche Erträge unter die Abgeltungsteuer fallen

ErtragBesteuerungBesonderheit
Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbuchvoll, im Jahr der Gutschriftkein Unterschied zwischen Inland und EU-Ausland, nur beim Abzugsverfahren
Dividendenvollausländische Quellensteuer wird bis 15 % angerechnet
ETF- und FondserträgeAusschüttungen, Vorabpauschale, VerkaufsgewinnTeilfreistellung 30 % bei Aktienfonds
Kursgewinne aus Aktien und Anleihenvoll, unabhängig von der HaltedauerAktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar
Zinsen aus BausparguthabenvollBausparkasse zieht die Steuer wie eine Bank ab
Kryptowährungennicht Abgeltungsteuerprivate Veräußerung, nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei

Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende und Ehepaare

1.000 €pro Person und Kalenderjahr
2.000 €bei Zusammenveranlagung
seit 2023vorher 801 € bzw. 1.602 €
§ 20 Abs. 9Einkommensteuergesetz

Der Pauschbetrag ersetzt den Abzug tatsächlicher Kosten wie Depotgebühren; höhere Werbungskosten lassen sich bei Kapitalerträgen nicht geltend machen. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen, also Zinsen, Dividenden, Fondserträge und Kursgewinne. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhalten 2.000 € gemeinsam, auch wenn nur einer von beiden Erträge hat. Nicht genutzte Beträge verfallen am 31. Dezember und lassen sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag von 1.000 €.

Wie viel Kapital der Pauschbetrag abdeckt, hängt vom Zins ab: Bei 2 % sind es 50.000 € auf Tagesgeld, bei 3 % rund 33.000 €. In einem thesaurierenden Aktien-ETF reicht er bei einem Basiszins von 3,20 % für die Vorabpauschale auf rund 64.000 € Depotwert.

Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen

Ohne Freistellungsauftrag behält jede Bank die Steuer ab dem ersten Euro ein. Der Auftrag wird online im Kundenbereich oder per Formular erteilt und braucht die Steuer-Identifikationsnummer, bei Ehepaaren die beider Partner. Die Banken melden die genutzten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern; wer insgesamt mehr als 1.000 € bzw. 2.000 € freistellt, fällt dort auf.

Beispiel einer Aufteilung auf 1.000 €
BankErträge pro JahrFreistellung
Tagesgeld, 20.000 € zu 2 %rund 400 €400 €
Festgeld, 15.000 € zu 2,5 %, jährliche Zinsen375 €375 €
ETF-Depot, thesaurierendVorabpauschale, nach Teilfreistellung225 €

Ein Freistellungsauftrag lässt sich jederzeit ändern und gilt rückwirkend für das gesamte laufende Kalenderjahr. Wird er bis zum 31. Dezember erteilt oder erhöht, erstattet die Bank bereits einbehaltene Steuer automatisch. Für vergangene Jahre geht das nur noch über die Steuererklärung. Ehepaare können einen gemeinsamen Auftrag über 2.000 € stellen, der auch für Einzelkonten beider Partner gilt.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Kirchenmitglieder zahlen auf die Kapitalertragsteuer zusätzlich 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle übrigen Bundesländer). Weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe gilt, mindert sie die Kapitalertragsteuer bereits im Abzugsverfahren: Die Bank rechnet mit der Formel Erträge ÷ (4 + Kirchensteuersatz). Die Konfession erfragt sie einmal im Jahr automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern.

Steuer auf 1.000 € Erträge oberhalb des Pauschbetrags
KirchensteuerKapitalertragsteuerSoliKirchensteuerGesamt
keine250,00 €13,75 €0,00 €263,75 €
8 %245,10 €13,48 €19,61 €278,19 €
9 %244,50 €13,45 €22,00 €279,95 €

Wer dem automatischen Datenabruf mit einem Sperrvermerk widerspricht, ist verpflichtet, die Kapitalerträge für die Kirchensteuer in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt fordert die Kirchensteuer dann nachträglich ein.

Der Solidaritätszuschlag entfällt bei der Lohn- und Einkommensteuer für die meisten Steuerzahler seit 2021; auf Kapitalerträge wird er im Abzugsverfahren aber weiterhin erhoben. Wer insgesamt unter der Freigrenze liegt, bekommt ihn über die Günstigerprüfung zurück.

Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen

Die Abgeltungsteuer von 25 % ist eine Obergrenze, kein Mindestsatz. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz darunter, werden die Kapitalerträge auf Antrag mit dem normalen Tarif besteuert. Das betrifft vor allem Studierende, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Eltern in Elternzeit und Rentner mit kleiner Rente. Als grobe Orientierung lohnt die Prüfung bei Alleinstehenden bis zu einem zu versteuernden Einkommen von etwa 20.000 €, bei Zusammenveranlagung bis etwa zum Doppelten.

Der Antrag erfolgt in der Anlage KAP durch ein Kreuz bei „Günstigerprüfung“. Das Finanzamt rechnet beide Varianten und wählt automatisch die günstigere, ein Nachteil entsteht also nicht. Benötigt wird die Jahressteuerbescheinigung jeder Bank, die die Erträge und die einbehaltene Steuer ausweist. Die Erstattung kommt mit dem Steuerbescheid.

NV-Bescheinigung: Zinsen ganz ohne Steuerabzug

  • Wer voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlt, weil das gesamte Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) liegt, erhält beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
  • Ohne weitere Einkünfte bleiben damit Kapitalerträge bis 13.348 € im Jahr steuerfrei: Grundfreibetrag plus Pauschbetrag.
  • Der Antrag läuft über das Formular NV 1 A oder formlos beim Wohnsitzfinanzamt. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre und wird bei jeder Bank vorgelegt.
  • Typische Fälle sind Kinder mit Sparguthaben, Studierende ohne nennenswertes Einkommen und Rentner, deren steuerpflichtiger Rentenanteil unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Steigt das Einkommen während der Gültigkeit über die Grenze, muss die Bescheinigung zurückgegeben werden.

Verluste verrechnen

Allgemeiner Verlusttopf
nimmt Verluste aus Fonds, ETFs, Anleihen und Zertifikaten auf; wird mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet, auch mit Zinsen
Aktienverlusttopf
Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien; nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar, nicht mit Dividenden oder Zinsen
Verlustvortrag bei der Bank
nicht verrechnete Verluste bleiben im Topf und werden automatisch ins Folgejahr übernommen
Verlustbescheinigung
bis 15. Dezember bei der Bank beantragen, um Verluste in der Steuererklärung mit Gewinnen bei einer anderen Bank zu verrechnen
Termingeschäfte und Totalverluste
die frühere Grenze von 20.000 € pro Jahr wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend aufgehoben

Zinsen und Dividenden aus dem Ausland in der Anlage KAP

Ausländische Banken ziehen keine deutsche Abgeltungsteuer ab und nehmen keinen Freistellungsauftrag an. Die Zinsen müssen deshalb in der Anlage KAP als Kapitalerträge eingetragen werden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Das Finanzamt erfährt davon ohnehin: Über den internationalen Informationsaustausch (Common Reporting Standard) melden die Banken Kontostände und Erträge an die Steuerbehörden des Wohnsitzlandes.

Auf Dividenden ausländischer Aktien behalten die Herkunftsländer Quellensteuer ein, die USA zum Beispiel 15 % bei vorliegendem Formular W-8BEN, die Schweiz 35 %. Angerechnet wird in Deutschland höchstens der Satz aus dem Doppelbesteuerungsabkommen, meist 15 %; der Rest muss im Herkunftsland zurückgefordert werden. Bleibt der Pauschbetrag bei deutschen Banken ungenutzt, verrechnet das Finanzamt ihn mit den Auslandszinsen. Zinsportale mit deutscher Partnerbank führen die Steuer bei vielen Angeboten selbst ab; dann entfällt die Erklärungspflicht für diese Zinsen.

Zu viel gezahlte Steuer zurückholen

  1. Jahressteuerbescheinigung jeder Bank im Online-Postfach herunterladen; sie kommt meist im Februar oder März.
  2. Prüfen, ob irgendwo Steuer einbehalten wurde, obwohl der Pauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft war.
  3. Anlage KAP ausfüllen: einbehaltene Steuer und nicht ausgeschöpften Pauschbetrag eintragen, bei Bedarf Günstigerprüfung ankreuzen.
  4. Die Erklärung kann freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden; für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab.
  5. Verluste aus verschiedenen Banken mit einer Verlustbescheinigung in derselben Erklärung verrechnen.

Die Erstattung kommt mit dem Steuerbescheid, bei elektronischer Abgabe über ELSTER meist nach einigen Wochen. Wer nur wegen der Kapitalerträge eine Erklärung abgibt, füllt neben dem Hauptvordruck nur die Anlage KAP aus.